Berufsunfähigkeitsrente

Berufsunfähigkeitsrente
Leistung der  gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 1.1.2001 gibt es eine B. nicht mehr. Das Risiko der  Berufsunfähigkeit wird über den 31.12.2000 hinaus für eine Übergangszeit abgesichert durch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ( Rente wegen Erwerbsminderung) bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Versicherten, die vor dem 2.1.1961 geboren sind.
- 1. Voraussetzungen: Neben den Voraussetzungen des § 240 I SGB VI müssen Berufsunfähigkeit im Sinn des § 240 II SGB VI und eine  Wartezeit von 60 Monaten vorliegen. Außerdem müssen während der letzten 60 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein oder die Berufsunfähigkeit muss aufgrund eines Tatbestandes des § 43 V SGB VI eingetreten sein (z.B. Arbeitsunfall). Nach den §§ 43 IV, 241 SGB VI werden bestimmte Zeiten für die Ermittlung der 60 Kalendermonate, in denen 36 Pflichtbeiträge enthalten sein müssen, nicht mitgezählt (Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1.1.1992, Rentenbezugszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten). War die allgemeine Wartezeit bereits vor dem 1.1.1984 erfüllt oder war die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten, gelten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 241 II SGB VI.
- 2. Laufzeit: Die B. wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Sie ist regelmäßig befristet für längstens drei Jahre ab Rentenbeginn zu gewähren, es sei denn, dass die Behebung der Leistungsminderung unwahrscheinlich ist (§ 102 II SGB VI).
- 3. Hinzuverdienstgrenze: Seit 1.1.2001 gilt § 96a SGB VI, der die Hinzuverdienstgrenzen für alle Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelt. Dem (hinzuverdienten) Arbeitsentgelt oder -einkommen werden Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Krankengeld) gleichgestellt.

Lexikon der Economics. 2013.

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